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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16/2 der Gemeinde Rückersdorf für das Gebiet "Nord-Östliche Ortsmitte Bergstraße-Ost"
Der Gemeinderat der Gemeinde Rückersdorf hat mit Beschluss vom 02.12.2021 den Bebauungsplan Nr. 16/2 der Gemeinde Rückersdorf für das Gebiet „Nord-Östliche Ortsmitte Bergstraße-Ost“ in der Fassung vom 02.12.2021 als Satzung nach § 10 BauGB beschlossen. Ebenso wurde die Begründung in der Fassung vom 02.12.2021 gebilligt.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 16/2 mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Rückersdorf, Zimmer Nr. 9 / EG, Hauptstraße 20, 90607 Rückersdorf während der allgemeinen Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 16/2 für das Gebiet „Nord-Östliche Ortsmitte Bergstraße-Ost“ gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften de § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Rückersdorf, den 28. Dezember 2021
Gemeinde Rückersdorf
Johannes Ballas
Erster Bürgermeister